Das Oberlandesgericht Köln
teilt auch die Auffassung, dass das KunstUrhG (bzw. äquivalente Rechtsgebung in Österreich) und seine zusätzlichen Rechte wie vorher Vorrang vor der DSGVO genießen kann:
Zitat:Artikel 85 DS-GVO erlaubt wie die Vorgängerregelung in Art 9 der Richtlinie RL 95/46/EG nationale Gesetze mit Abweichungen von der DS-GVO zugunsten der Verarbeitung zu journalistischen Zwecken. Er enthält damit eine Öffnungsklausel, die nicht nur neue Gesetze erlaubt, sondern auch bestehende Regelungen – soweit sie sich einfügen – erfassen kann. Dies zeigt sich auch daran, dass für den Bereich des Art. 85 DS-GVO nur die Frage der nachträglichen Notifizierungspflicht strittig ist (Gierschmann u.a/Schulz/Heilmann, DSGVO, Art. 85 Rn. 66).
Gleichsam ändert sich daran nichts, dass man z. B. eine Einwilligung vor einem Portrait benötigt, außer es kommt z. B. das Haushaltsprivileg zum Zuge.
https://www.heise.de/newsticker/meldung/...92556.html